Die aktualisierte ERGO Betriebsschließungs-Pauschalversicherung schützt Ihr Geschäft oder Ihren Betrieb für den Fall, dass eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und § 7 Abs. 1 und Abs. 3 IfSG ausdrücklich genannte Krankheit oder ein ausdrücklich genannter Krankheitserreger im versicherten Geschäft/Betrieb auftritt.
- Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der nachgewiesene Schließungsschaden ersetzt, d.h. die fortlaufenden Kosten sowie der entgangene Betriebsgewinn. Diesen Schaden ersetzen wir während der behördlichen Anordnung einer Schließung und zwar für bis zu einer Dauer von 30 Schließungstagen (Haftzeit).
- Erkranken Mitarbeiter an den o.g. Krankheiten oder Krankheitserregern, kann die Behörde ein Tätigkeitsverbot anordnen. In diesem Fall ersetzen wir Lohn oder Gehalt der betroffenen Mitarbeiter. Das gilt auch, wenn Sie als Betriebsinhaber erkranken.
- Ordnet die Behörde die Vernichtung von Vorräten und Waren an, ersetzen wir den nachgewiesenen Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Vorräte und Waren. Dies gilt auch, wenn eine Behörde die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung anordnet.
- Zusätzlich sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen auch die Kosten der Desinfektion von Betriebsräumen und -einrichtung sowie Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen versichert.
Für den Schließungsschaden ist eine Entschädigungsgrenze in Höhe von 20% der Versicherungssumme vereinbart. Bei behördlich angeordneten Tätigkeitsverboten ersetzen wir die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen längstens für sechs Wochen. Auch hierfür beträgt die Entschädigungsgrenze 20% der Versicherungssumme.